Blogpost vom 24. Oktober 2022
Mehr Barrierefreiheit im digitalen Raum
Am 28. Juli 2025 tritt in Europa Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das für alle künftigen Webanwendungen und digitalen Services Barrierefreiheit vorschreibt. Ziel ist es, unterschiedslos allen Menschen die Teilhabe an der Digitalisierung zu ermöglichen – egal, welche Voraussetzungen sie mitbringen. Das beginnt bei der Bedienbarkeit der Hardware und führt über leicht verständliche Bedienoberflächen hin zur Nutzbarkeit durch motorisch, visuell oder akustisch beeinträchtigter Menschen.
Der Begriff der Barrierefreiheit ist dabei nicht neu. Auch andere Lebensbereiche sind davon berührt: vom öffentlichen Nahverkehr über die Zugänglichkeit wichtiger Informationen bis hin zur allgemeinen Begehbarkeit von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen.
Im digitalen Raum ist Barrierefreiheit indes deutlich einfacher umzusetzen als in der öffentlichen Infrastruktur. Denn die Hürden sind hier schon deshalb geringer, weil viel weniger Material bewegt werden muss als etwa im Straßen- oder Häuserbau. Gleichwohl bedarf es auch hier einer sorgfältigen Anforderungsanalyse, damit die gewünschten Verbesserungen nicht an den tatsächlichen Bedarfen vorbeigehen.
Orientierung bieten zunächst die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) entwickelt wurden und als verbindliche Richtlinien eine weltweite Standardisierung.
Hardware ohne Hindernisse
Auch im digitalen Raum beginnt Barrierefreiheit zunächst bei der Hardware: So sind Tastaturen mit Blindenschrift (Braille) oder Screenreader heute ebenso gängig wie Mundmäuse oder Bildschirme, wo sich die Bedienoberfläche einer Software mit den Augen steuern lässt.
Damit solche Hardware ihren Dienst einwandfrei tun kann, braucht es eine intelligente, softwareseitige Entsprechung. Nur wenn Hard- und Software optimal kommunizieren, können wir Barrierefreiheit erzielen. In diesem Kontext liegt der Fokus von Micromata derzeit auf den Bedarfen von blinden Menschen und Menschen mit vermindertem Sehvermögen.
Besondere Bedürfnisse verstehen
Nachrüsten von Bestandssoftware
Obwohl das Gesetz zu Barrierefreiheit nur für Anwendungen greift, die nach dem 28. Juli 2025 online gehen, empfiehlt sich die behindertengerechte Umgestaltung grundsätzlich für jede Webanwendung – auch die, die heute schon im Netz sind.
„Digitale Dienste sind heute das wichtigste Schaufenster fast aller Unternehmen und damit mehr denn je geschäftskritisch“, so Julia. „Wer in die Barrierefreiheit seiner Online-Angebote investiert, investiert nicht nur in die Lebensqualität beeinträchtigter Menschen, sondern auch in das Ansehen der eigenen Marke und damit in die eigene Zukunftsfähigkeit am Markt.“